§ 1 SchKfmAusbV 2004
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Linienfahrt und
- 2.
- Trampfahrt
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