§ 14 SchKG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;
- 2.
- entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;
- 3.
- entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
- 4.
- seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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