§ 35 SchKG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1 das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt oder
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berät,
- 2.
- entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt,
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt,
- 5.
- entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder
- 6.
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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