§ 1 SchKiSpV
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der
- -
- Schüler der allgemeinbildenden Schulen
- -
- Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen
- -
- Kinder in Kindergärten
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt). Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.