§ 7 SchKiSpVDBest 1

(1) Die Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung sind als in sich geschlossener Komplex in die Bezirksversorgungspläne und Kreisversorgungskonzeptionen einzuordnen.

(2) Als Mindestanforderungen an die Planung der Schüler- und Kinderspeisung gelten die in der Anlage 3 aufgeführten Kennziffern.

(3) Die zentralgeleiteten Betriebe - unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis - haben zur Einordnung der von ihnen zu lösenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung diese mit dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, abzustimmen und entsprechend der Entscheidung des Rates in ihre Pläne aufzunehmen.

(4) Die örtlichgeleiteten Betriebe erhalten Planaufgaben und Planauflagen für die Schüler- und Kinderspeisung durch ihr übergeordnetes Organ.

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