§ 4 SchleusV
Brandverhütung
(1) Auf Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) befördern, und auf nicht gereinigten und nicht entgasten Tankschiffen, die solche Güter befördert haben, sind vor dem Einlaufen in die Schleuse sowie während es Schleusungsvorgangs
- 1.
- geeignete und ausreichende Feuerlöschgeräte betriebsklar bereitzuhalten und ausreichende Feuerwachen einzuteilen,
- 2.
- Schornsteine und Tankräume nicht zu reinigen,
- 3.
- Tankräume geschlossen zu halten,
- 4.
- Schornsteine und Auspuffrohre mit Funkenfängern zu versehen.
(2) In den Schleusenanlagen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau ist es verboten, in den Schleusenkammern, auf den Schleusentoren, den Schleusenmauern, den Schleusenleitwerken und auf dem durch Rauchverbotsschilder gekennzeichneten Schleusengelände außerhalb geschlossener Räume
- 1.
- zu rauchen oder glühende Stoffe bei sich zu führen oder wegzuwerfen,
- 2.
- funkenverursachende Arbeiten auszuführen, funkenverursachende Geräte oder Maschinen oder zur Funkenverursachung neigende Sicherheitsvorrichtungen in Betrieb zu setzen,
- 3.
- offene Feuer anzumachen oder zu unterhalten.
(3) Für Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk gelten die Verbote des Absatzes 2 nur dann, wenn sich im Schleusenbereich ein Fahrzeug befindet, das am Tage eine rote Flagge (Flagge "B" des Internationalen Signalbuches) und nachts ein festes rotes Rundumlicht gesetzt hat.
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