§ 1 SchLHeimÜbkG
... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) und das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) maßgebend. ...
Fußnote(n):
§ 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1
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