(Fundstelle: BGBl. I 2012, 497 - 502)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Untergründe prüfen und vorbehandeln - b)
Applikationsverfahren auswählen - c)
Beschichtungsaufbau festlegen - d)
Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichten - e)
Folien zweidimensional verkleben - f)
Folienapplikationen entfernen
| 9 | |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellen - b)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen
| 8 | |
3 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmen - b)
Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformen - c)
Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen - d)
Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügen - e)
Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeiten - f)
Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten - g)
Oberflächen polieren und schützen
| 11 | |
4 | Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen - b)
Produktionsprozesse überwachen - c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand halten - d)
Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
| 3 | |
5 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Digitaldruckverfahren anwenden - b)
Druckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellen - c)
Software der Druckvorstufe anwenden - d)
Farben andrucken und Farbwerte prüfen
| | 5 |
6 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachten - b)
Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwenden - c)
Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachten - d)
Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauen - e)
Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten - f)
Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden
| 9 | |
7 | Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen
| 6 | |
- b)
Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauen - c)
Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellen - d)
be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen - e)
Messe- und Ausstellungsstände herstellen - f)
mobile Werbeträger herstellen
| | 19 |
8 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfen - b)
zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden
| 4 | |
- c)
Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählen - d)
mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sichern - e)
dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden
| | 7 |
9 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren - b)
Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen dokumentieren - c)
Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen
| 9 | |
10 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellen - b)
Vektorisierungen durchführen
| | |
| | - c)
Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwenden - d)
Kreativtechniken einsetzen - e)
Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und Farbe, anwenden
| 7 | |
- f)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten
| | 2 |
11 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen - b)
Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmen - c)
Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln
| | 5 |
12 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumen - b)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen
| 2 | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhaben - b)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen - c)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter einstellen - d)
Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren - e)
Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren - f)
leitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachten - g)
Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten
| | 14 |
2 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigen - b)
Anlagen aufstellen - c)
Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen
| | 8 |
| | - d)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen - e)
Anlagen in Betrieb nehmen
| | |
3 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Anlagenteile und Baugruppen prüfen - b)
Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen - c)
Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentieren - d)
Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten - e)
Reparaturlisten erstellen
| | 9 |
4 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen - b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege festlegen - c)
Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Folien dreidimensional verkleben - b)
Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und Oberflächenschutzfolien, verkleben - c)
Textilien nach Eigenschaften bestimmen - d)
Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwenden - e)
Transfers herstellen und übertragen
| | 10 |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellen - b)
Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden
| | 9 |
3 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwenden - b)
Druckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln
| | 6 |
4 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
Präsentationsmodelle und Muster herstellen - b)
räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen - c)
Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzen - d)
Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen - e)
Stilepochen und -elemente berücksichtigen
| | 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern - c)
Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen - d)
Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern
| 3 | |
| | - e)
Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen - f)
Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren
| | 3 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten - b)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden - c)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden - d)
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten
| 3 | |
- e)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
| | 2 |
7 | Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a)
Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhaben - b)
Skizzen und technische Zeichnungen erstellen - c)
Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
| 2 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | - a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen - b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 2 | |