§ 12 SchRegO
Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:
- 1.
- der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;
- 2.
- die Gattung und der Hauptbaustoff;
- 3.
- der Heimatort;
- 4.
- der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
- 5.
- bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;
- 6.
- der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;
- 7.
- der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
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