§ 1 SchRG
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
(2) (weggefallen)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
(2) (weggefallen)
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