§ 10 SchSiHafV
Ankern
Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.