§ 14 SchSiHafV
Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
(1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
- 2.
- auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.
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