§ 16 SchSiHafV
Verkehrsstörende Einrichtungen
Der Fahrzeugführer darf keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, an seinem Fahrzeug anbringen oder anbringen lassen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.