§ 37 SchSiHafV
Verbote im Hafenbereich
(1) Im Hafenbereich verboten sind
- 1.
- Baden,
- 2.
- Sporttauchen, Surfen und Jetskifahren,
- 3.
- das Abbrennen von Feuerwerkskörpern,
- 4.
- jegliche Verunreinigung des Hafens.
(2) Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.