§ 7 SchSiHafV

An- und Abmeldung der Fahrzeuge

(1) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.

(2) Von den Meldungen befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafenbehörde mitgeteilten, öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan verkehren.

Fußnote(n):

(+++ § 7 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 27 Abs. 3 (F 2017-01-06) +++)

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