§ 3 SchuhmMstrV
Ziel und Gliederung des Teils I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Schuhmacher-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
- 2.
- die Durchführung einer Situationsaufgabe.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.