§ 1 SchUnfDatG
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
- 1.
- auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes,
- 2.
- auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,
- 3.
- für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
- Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,
- 2.
- Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.
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