§ 38 SchwbAV
Aufstellung eines Wirtschaftsplans
(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr
- 1.
- zu erwartenden Einnahmen
- 2.
- voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.
- voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Ausgaben sind übertragbar.
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