§ 1 SchwPestMonV

Monitoring

(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung

1.
der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei
a)
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
b)
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
sowie
2.
der Klassischen Schweinepest bei
a)
Hausschweinen und
b)
erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
durch.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf

1.
Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
2.
Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
zu beachten.

(3) Die Proben sind im Falle des Monitorings

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
2.
nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)
zu untersuchen.

(4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.

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