§ 3 SchwPestV 1988
Behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
- für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung,
- c)
- eine behördliche Beobachtung
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