§ 6 SchwSalmoV
Maßnahmen
Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hundert-Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungspflichtige unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes sicherzustellen, dass unverzüglich
- 1.
- bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen auf Salmonellen durchgeführt werden, um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und
- 2.
- Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 ergriffen werden, insbesondere eine Reinigung und Desinfektion der frei werdenden Buchten oder Betriebsabteilungen sowie eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden.
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