Anlage 1 SchwSalmoV
(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)
1 | 2 |
Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro Jahr | Anzahl der zu untersuchenden Schweine |
weniger als 45 | 26*) |
45 bis 100 | 38 |
101 bis 200 | 47 |
mehr als 200 | 60 |
- *)
- Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.
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