§ 52 SEAG
Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
(1) Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie
- 1.
- entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder
- 2.
- ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.
(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die Beschwerde statt.
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