§ 17 SEBG
Niederschrift
In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen
- 1.
- ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,
- 2.
- ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
- 3.
- die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.