§ 42 SEBG
Schutz der Arbeitnehmervertreter
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
- 1.
- Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums;
- 2.
- Mitglieder des SE-Betriebsrats;
- 3.
- Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken;
- 4.
- Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE;
- 1.
- den Kündigungsschutz,
- 2.
- die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
- 3.
- die Entgeltfortzahlung.
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