§ 5 See-ArbZNV
Aufbewahrung
(1) Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat der Reeder sicherzustellen, dass
- 1.
- im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und
- 2.
- die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 3 Absatz 3
(2) Bei Schiffen in der nationalen Fahrt können die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise abweichend von Absatz 1 Satz 1 am Sitz der Reederei so aufbewahrt werden, dass die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht nehmen kann.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.