§ 20 See-BAV
Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist
- 1.
- den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes und
- a)
- eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oder
- b)
- eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oder
- 2.
- den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes oder
- 3.
- eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.
- 1.
- eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung,
- 2.
- die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen und
- 3.
- der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist
- 1.
- eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung und
- a)
- den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und
- b)
- den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder
- 2.
- den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes und
- a)
- eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oder
- b)
- eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder
- 3.
- den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes oder
- 4.
- eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik).
- 1.
- eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst und
- 2.
- die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen und
- 3.
- der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.
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