(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3574 – 3585)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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| | Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im Wachdienst | Gesamt 12,5 Wochen |
1 | Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläutern - e)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - f)
wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nennen - g)
Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder erläutern - h)
Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol nennen - i)
soziale Verantwortung erläutern - j)
Beanspruchung und Belastung (unter anderem Übermüdung) beschreiben
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. Jahr |
2 | Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b) | - a)
Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Akquisition, Transport und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Reederei beschreiben - e)
Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläutern
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c) | - a)
Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die entsprechenden Kontrollorgane erläutern - b)
wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen - c)
sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicherheitsmaßnahmen an Bord nennen und anwenden - d)
Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, nennen und beachten - e)
neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf sicheres Verhalten einweisen - f)
sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht verhalten - g)
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. und 2. Jahr |
4 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) | - a)
Arbeitsschritte festlegen - b)
Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen - c)
Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegen - d)
Hilfsmittel bereitstellen - e)
Arbeitsplatz einrichten - f)
Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen - g)
Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellen - h)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen - i)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) | - a)
technische Unterlagen lesen und anwenden - b)
Skizzen anfertigen - c)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen - d)
Normen kennen und anwenden - e)
Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen - f)
Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden - g)
Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswerten - h)
Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen - i)
Protokolle anfertigen und auswerten
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
6 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) | - a)
Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläutern - b)
Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenabwehr beschreiben - c)
Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschreiben - d)
Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen und anwenden - e)
Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und dokumentieren - f)
Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erläutern - g)
Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme bedienen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
7 | Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g) | - a)
Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache zu verständigen - aa)
übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwenden - bb)
Kommunikationsmittel handhaben
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| | - b)
Signale und Alarme - aa)
relevante Alarme erkennen - bb)
Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
8 | Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h) | - a)
Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden - b)
Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die Meeresumwelt beschreiben - c)
grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennen - d)
Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschreiben - e)
auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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| | Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Wachdienst | |
1 | Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a) | - a)
Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brückenwachdienst und Wachübergabe - aa)
meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachten - bb)
Nachweis von Kenntnissen: - –
über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen - –
bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab - –
beim Absetzen und Überprüfen von Kursen - –
bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit - –
beim Ermitteln von Kursen und Peilungen - –
beim Ermitteln der Schiffsposition - –
über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente - –
bei der Vorbereitung für die Seereise - –
über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten
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| | - b)
Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch- und englischsprachigen Ruderkommandos - aa)
Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen auf See und auf Revierfahrt unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuern - bb)
Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützen - cc)
Manövrierverhalten des Schiffes beschreiben
- c)
Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks - aa)
Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erkennen und melden - bb)
Objekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und melden
- d)
Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes - aa)
Signale geben und erkennen - bb)
Signalmittel handhaben - cc)
Notsignale nennen und erläutern
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| | - e)
Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes - aa)
Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellen - bb)
Ankergeschirr bedienen - cc)
Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachen - dd)
Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen
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2 | Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b) | - a)
Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb und Wachübergabe - aa)
Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzen - bb)
Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzen - cc)
auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzen - dd)
nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten - ee)
Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzen - ff)
Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennen
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| | - b)
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen - aa)
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzen - bb)
Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen - cc)
Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollieren - dd)
Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleiten
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| | - c)
Bunker, Ver- und Entsorgung - aa)
Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereiten - bb)
Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösen - cc)
vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen - dd)
Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläutern - ee)
Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen
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| | Ladungs- und Umschlagstechnik | |
3 | Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c) | - a)
Arbeiten mit Tauwerk - aa)
Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhaben - bb)
Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellen - cc)
nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakeln - dd)
Zustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzen
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- b)
Handhaben von Ladungsgütern und Stores - aa)
die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhaben - bb)
feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachten
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| | - c)
Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks - aa)
Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von Laschmaterialien - bb)
Reinigen von Laderäumen und Tanks
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| | - d)
Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores - aa)
Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählen - bb)
Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellen - cc)
Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollieren - dd)
Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführen
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| | - e)
Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge - aa)
bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirken - bb)
Laderaum- und Ladetankpläne lesen - cc)
Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollieren - dd)
Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnisse
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| | - f)
Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen - aa)
Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhaben - bb)
Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhaben - cc)
Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben - dd)
Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen
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| | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung | |
4 | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) | - a)
Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes - aa)
die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennen - bb)
Verhalten und Maßnahmen in Notfällen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
| | - b)
Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen - aa)
Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennen - bb)
Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen - cc)
baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassen - dd)
Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgen - ee)
Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen - ff)
Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhaben - gg)
Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwenden - hh)
Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnen - ii)
Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhaben - jj)
Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzen - kk)
beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken
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| 2
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| | - c)
Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst - aa)
Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnen - bb)
Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnen - cc)
Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfen - dd)
Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhaben - ee)
Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden - ff)
Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen - gg)
Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzen - hh)
Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren
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| | - d)
Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten - aa)
Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden - bb)
bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirken - cc)
Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennen - dd)
Körperbau und Körperfunktionen kennen - ee)
Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführen
| 0,5 | | |
| | Schiffsbetriebstechnik Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik | |
5 | Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e) | - a)
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen
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| | - b)
Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen - aa)
Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassen - bb)
Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen - cc)
Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen - dd)
Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen
| |
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| | - c)
Grundkenntnisse der pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Bedienung - aa)
Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennen - bb)
pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen
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| | Wartung und Instandsetzung | |
6 | Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f) | - a)
Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln - aa)
Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellen - bb)
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen - cc)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgen - dd)
Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigen - ee)
Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen - ff)
mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollieren - gg)
elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollieren - hh)
Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollieren
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| | - b)
Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen - aa)
Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellen - bb)
Demontagehilfen auf- und abbauen - cc)
Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen - dd)
Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern
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| | - c)
Montage vorbereiten - aa)
Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen - bb)
Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassen
- d)
Montieren - aa)
Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichern - bb)
während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfen - cc)
Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichten - dd)
Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen
- e)
Transportieren - aa)
handbediente Hebezeuge handhaben - bb)
Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportieren
| | | |
| | - f)
Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen - aa)
Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfen - bb)
Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen - cc)
Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeiten - dd)
Ersatzteile aus Metallen herstellen - ee)
Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzen
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| | - g)
Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten - aa)
Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwenden - bb)
mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehen - cc)
turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführen - dd)
Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführen - ee)
sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführen - ff)
Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhaben
| 1 | 1 | |
| | Bearbeiten von Metallen | |
7 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) | - a)
Prüfen, Messen, Lehren - aa)
Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen - bb)
Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln - cc)
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen - dd)
Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen - ee)
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen - ff)
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
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| | - b)
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen - aa)
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißen - bb)
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnen - cc)
Werkstücke und Bauteile kennzeichnen
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| | - c)
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken - aa)
Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigen - bb)
Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen - cc)
Werkzeuge ausrichten und spannen
| | | |
| | - d)
manuelles Spanen - aa)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen - bb)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen - cc)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägen - dd)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden - ee)
Rohrgewinde herstellen
| 2 | 1 | |
| | - e)
maschinelles Spanen vorbereiten - aa)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen - bb)
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen - cc)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
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| | - f)
Bohren, Senken, Reiben - aa)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellen - bb)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen
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1 |
2 |
1 |
| | - g)
Drehen - aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen
- h)
Sägen - aa)
Werkstücke mit Sägemaschinen sägen
- i)
Anschleifen - aa)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen
| | | |
| | - j)
Trennen - aa)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren - bb)
Rohre mit Rohrabschneidern trennen - cc)
Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen
| 1 | 2 | 1 |
| | - k)
Umformen - aa)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen - bb)
Rohre aus Stahl kalt umformen - cc)
Bleche, Rohre und Profile warm umformen - dd)
Bleche, Rohre und Profile biegerichten
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| | - l)
Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen) - aa)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren - bb)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern - cc)
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen - dd)
Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen - ee)
Rohrschraubverbindungen herstellen - ff)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
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| | - m)
Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizierung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens - aa)
Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen - bb)
Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen - cc)
Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten - dd)
Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen - ee)
Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen
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