§ 10 SeeBewachDV
Dokumentationssystem
Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen:
- 1.
- die Zuständigkeiten,
- 2.
- die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen,
- 3.
- die Form der Dokumentation,
- 4.
- die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente,
- 5.
- die Art der Verwendung der Dokumente,
- 6.
- die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie
- 7.
- die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.
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