§ 4 SeeBewachV
Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
(1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation einrichten und dokumentieren, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet; diese muss während der Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden. Die ordnungsgemäße betriebliche Organisation muss umfassen
- 1.
- die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen mit folgenden Aufgaben:
- a)
- die Sicherstellung der Führung des Prozesshandbuchs durch das Bewachungsunternehmen gemäß Nummer 2,
- b)
- die Überwachung des Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesses für die eingesetzten Wachpersonen gemäß Nummer 3,
- c)
- die Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln der Kontroll- und Prüfprozesse gemäß Nummer 5,
- d)
- die interne Kommunikation gemäß Nummer 7 sowie die Kommunikation mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und
- e)
- die Durchführung und Überwachung der Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2,
- 2.
- eine Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich einem Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
- 3.
- Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesse für die eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird,
- 4.
- die Sicherstellung der Rechtsberatung der Wachpersonen,
- 5.
- Kontroll- und Prüfprozesse,
- 6.
- ein Dokumentationssystem sowie
- 7.
- ein internes Kommunikationssystem.
(2) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Verordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
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