§ 4 SeeFischG
Ausübung der Seefischerei durch Fahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
Die Seefischerei bedarf einer besonderen Genehmigung, wenn sie
- 1.
- von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu führen, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer oder
- 2.
- von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb des Küstenmeeres
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