§ 12 SeeLAuFV
Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3
(1) Nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 3 hat die ausbildende Lotsenbrüderschaft die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzumelden.
(2) Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 endet mit einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches,
- 2.
- eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet“ bewertete Gesamtbewertung und
- 3.
- für eine Seelotsenanwärterin und einen Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zusätzlich der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiums der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht vor, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters die Ausbildungszeit einmalig um mindestens zwei Monate und höchstens sechs Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 zu ermöglichen. Erfüllt die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach der verlängerten Ausbildungszeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat
- 1.
- den Prüfungstermin festzusetzen,
- 2.
- die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und
- 3.
- die Prüfungskommission zu berufen.
(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Aufsichtsbehörde der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 6 auszuhändigen.
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