§ 6 SeelotRevierV 1978

(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.