§ 8 SeelotRevierV 1978

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.

Fußnote(n):

§ 8 Kursivdruck: Jetzt § 50 - SeelotG - 9515-1

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