§ 8 SeelotRevierV 1978
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
Fußnote(n):
§ 8 Kursivdruck: Jetzt § 50 - SeelotG - 9515-1
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