§ 5 SeeLotsEigV

Seelotseignungszeugnis

(1) Zur Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses bei festgestellter Seelotseignung ist befugt

1.
eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt oder
2.
eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelotsgesetzes.

(2) Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die Seelotseignung nur nach einer selbst vorgenommenen Untersuchung bescheinigen. Stellt die Ärztin oder der Arzt die Seelotseignung fest, so ist

1.
der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 bekannt gemachte Vordruck des Seelotseignungszeugnisses vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 der Maritime-Medizin-Verordnung zu versehen und
2.
das Seelotseignungszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.

(3) Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 hat

1.
die Feststellung der Seelotseignung und
2.
eine Einschränkung der Seelotseignung, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist,
in das Seelotseignungszeugnis einzutragen. Die Auflagen für die Seelotstätigkeit sind in dem Seelotseignungszeugnis zu vermerken und in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen. Das gilt insbesondere für das Erfordernis des Tragens oder Verwendens von Sehhilfen oder anderen Hilfsmitteln und für das Mitführen von Ersatzhilfsmitteln.

(4) Die Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeugnisses beträgt drei Jahre. Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 kann eine abweichende kürzere Geltungsdauer des Seelotseignungszeugnisses festsetzen, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die Seelotseignung nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist.

Fußnote(n):

(+++ § 5 Abs. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.