§ 5 SeeLotsEigV
Seelotseignungszeugnis
(1) Zur Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses bei festgestellter Seelotseignung ist befugt
- 1.
- eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt oder
- 2.
- eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelotsgesetzes.
(2) Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die Seelotseignung nur nach einer selbst vorgenommenen Untersuchung bescheinigen. Stellt die Ärztin oder der Arzt die Seelotseignung fest, so ist
- 1.
- der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 bekannt gemachte Vordruck des Seelotseignungszeugnisses vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 der Maritime-Medizin-Verordnung zu versehen und
- 2.
- das Seelotseignungszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 hat
- 1.
- die Feststellung der Seelotseignung und
- 2.
- eine Einschränkung der Seelotseignung, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist,
(4) Die Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeugnisses beträgt drei Jahre. Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 kann eine abweichende kürzere Geltungsdauer des Seelotseignungszeugnisses festsetzen, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die Seelotseignung nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist.
Fußnote(n):
(+++ § 5 Abs. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.