§ 1 SeeSchAÜV
(1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres werden der Bundespolizei und der Zollverwaltung folgende Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa des Seeaufgabengesetzes zur Ausübung übertragen:
- 1.
- die Einhaltung der Vorschriften über
- a)
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Abwehr von Gefahren für das Wasser und die Verhütung der von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen,
- b)
- die Schiffssicherheit einschließlich des Freibords,
- c)
- die Besetzung und Bemannung von Schiffen,
- d)
- die Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder von Schiffen und
- e)
- die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute,
soweit das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert, zu überwachen, - 2.
- die unaufschiebbaren Maßnahmen zur
- a)
- Abwehr von Gefahren für den Schiffsverkehr oder für das Wasser, die von Schiffen unter der Bundesflagge ausgehen, nach pflichtgemäßem Ermessen,
- b)
- Erfüllung völkerrechtlicher oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher oder zwischenstaatlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland
zu treffen, - 3.
- die Vollzugs- und Ermittlungsmaßnahmen auf den in Nummer 1 genannten Gebieten auf Ersuchen der zuständigen Behörden durchzuführen.
(2) Auf den Seeschiffahrtstraßen und im übrigen deutschen Küstenmeer werden der Bundespolizei und der Zollverwaltung folgende Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung übertragen:
- 1.
- die zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und
- 2.
- die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr
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