§ 45 SeeSchStrO
Verkehr in den Zufahrten
Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht
- 1.
- für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,
- 2.
- für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
- 3.
- für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie
- 4.
- für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.
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