§ 48 SeeSchStrO
Fahrabstand
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge
- 1.
- der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,
- 2.
- der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.