§ 50 SeeSchStrO
Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände
(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn
- 1.
- das Radargerät einwandfrei arbeitet und
- 2.
- sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes auf der Brücke befindet.
(2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb dieser Zeiten ist gestattet
- 1.
- das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhäfen aus und das Auslaufen in diese,
- 2.
- die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg, wenn die Weiche Breiholz oder die Weiche Audorf/Rade vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,
- 3.
- die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die Weiche Dükerswisch oder Groß-Nordsee vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird.
(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 15 Meter während der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung als alleinfahrendes Fahrzeug.
(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.