§ 58 SeeSchStrO
Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden:
- 1.
- soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen:
- a)
- Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder Maritime Mobile Service Identity (MMSI)-Nummer und Art des Fahrzeugs,
- b)
- Position des Fahrzeugs,
- c)
- Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Fahrzeugs in Metern,
- d)
- letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,
- e)
- Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
- f)
- Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung befördert werden,
- g)
- Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und
- h)
- Gesamtzahl der Personen an Bord;
- 2.
- während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Positionen:
- a)
- Name und Unterscheidungssignal des Fahrzeugs,
- b)
- Position des Fahrzeugs,
- c)
- Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
- d)
- Passierzeit des Fahrzeugs;
- 3.
- Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.
(3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.