§ 1 SeeStrOV
Anwendung der Internationalen Regeln
Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II, S. 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluß der 28. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. Dezember 2013 geändert worden sind, im folgenden als "Internationale Regeln" bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden.
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