§ 14 SeeUmwVerhV
Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist
- 1.
- zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18, ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL-Übereinkommens,
- 2.
- Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Absatz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens.
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