§ 20 SeeUmwVerhV
Mitführen von Dokumenten
Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
- 1.
- den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,
- 2.
- das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.