§ 1 SeeUnterkunftsV
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die
- 1.
- die Bundesflagge führen und
- 2.
- nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden sind.
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