§ 1 SeeUnterkunftsV

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die

1.
die Bundesflagge führen und
2.
nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden sind.

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