§ 27 SeeUnterkunftsV

Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kleidung und persönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen

(1) Außerhalb der Schlafräume muss ein gut belüfteter Raum mit verschließbaren Einrichtungen für das Aufbewahren von persönlicher Schutzausrüstung vorhanden sein.

(2) Es muss ein Raum zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder vorhanden sein.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zusätzlich zu den Schlafräumen und den sanitären Einrichtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Duschen ausgestattet sind.

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