§ 29 SeeUnterkunftsV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von den Plänen abweicht.
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