§ 3 SeeUnterkunftsV

Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

1.
an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
2.
frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,
3.
dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und
4.
für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.

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