§ 3 SeeUnterkunftsV
Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
- 1.
- an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
- 2.
- frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,
- 3.
- dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und
- 4.
- für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.
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