§ 2 SEFFV
Umfang des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Ermöglichung der unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen besteht
- 1.
- nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden, und
- 2.
- nur für die Buchung einer einzigen Zugverbindung für die jeweilige Fahrt vom Abfahrtsort zum Zielort.
(2) Es besteht nur Anspruch auf einen Fahrschein
- 1.
- für die niedrigste Beförderungsklasse,
- 2.
- mit Zugbindung und
- 3.
- ohne Sitzplatzreservierung.
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