§ 1 SEFPrV

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich Softwarelösungen kundengerecht zu planen und zu entwickeln und deren Implementation und Evaluation unter Einhaltung von Qualitätsstandards sicherzustellen sowie dabei die Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und auch deren ethische Aspekte zu berücksichtigen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Analysieren von Rahmenbedingungen und Anforderungen hinsichtlich zu implementierender Softwarelösungen,
2.
Planen und Erstellen von Lösungsentwürfen,
3.
Beraten und Betreuen von Kunden bei der Auswahl und Implementation von Softwarelösungen,
4.
Entwickeln von Softwarelösungen sowie kontinuierliche Analyse und Optimierung bestehender Applikationen unter Einhaltung festgelegter Qualitätsstandards,
5.
Testen und Implementieren von Softwarekomponenten und -lösungen,
6.
Bewerten und Evaluieren von Softwarelösungen und des Entwicklungsprozesses,
7.
Erstellen und Umsetzen von Schulungskonzepten zur Nutzung von Softwarelösungen,
8.
Erstellen von Dokumentationen,
9.
Übergeben von Softwarelösungen an Auftraggeber,
10.
Unterstützen betrieblicher Service- und Supporteinheiten bei der Fehlersuche in Softwarelösungen und Programmcodes sowie
11.
Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.

(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung“.

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