§ 18 SEG

Leistungen zur Mobilität

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

Fußnote(n):

(+++ § 18: Zur Geltung vgl. § 2 SEV +++)

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