§ 18 SEG

Leistungen zur Mobilität

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

Fußnote(n):

(+++ §§ 18 Abs. 1: Tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft +++)

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