§ 18 SEG
Leistungen zur Mobilität
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
- 2.
- die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.
Fußnote(n):
(+++ §§ 18 Abs. 1: Tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft +++)
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